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AGB’s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kirschenhofer Maschinen GmbH
1.         Maßgebende Bedingungen

 

1.1      Alle von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GMBH abgegebenen Angebote und Verträge zwischen dem Besteller und der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH richten sich nach den folgenden Bedingungen und etwaigen sonstigen Individualvereinbarungen. Sie gelten auch für künftige Bestellungen des Bestellers, selbst wenn die Bestellungen ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Bedingungen erfolgen.

 

1.2      Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, bzw. eventuelle Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn KIRSCHENHOFER MASCHINEN GMBH den Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht, diese den folgenden Bedingungen entgegenstehen oder sie ergänzen.

 

2.         Vertragsschluss

 

2.1      Die von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GMBH abgegebenen Angebote sind freibleibend.

 

2.2      Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GMBH Eigentum und Urheberrecht. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind insbesondere bei Nichtzustandekommen des Vertrags, ohne gesonderte Aufforderung, mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, an die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GMBH unverzüglich zurückzusenden. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung von Zeichnungen jeglicher Art. Wenn der Besteller in den Besitz der vorgenannten Zeichnungen gelangt ist, ist ihm jeglicher Nachbau, auch soweit patentrechtlicher Schutz nicht reicht und die Weitergabe der Zeichnungen oder die Gestattung der Einsichtnahme der Zeichnungen durch Dritte verboten. Der Besteller haftet für jegliche, den obigen Bedingungen widersprechende Verwendung der in seinen Besitz gelangten Zeichnungen.

 

2.3      Sofern die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstige Unterlagen geliefert hat, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH –ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Bestellers Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

2.4      Der Besteller ist an seine Bestellung bis zu deren Annahme oder Ablehnung durch die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH gebunden, längstens jedoch sechs Wochen. Bei Bestellung einer Sonderkonstruktion verlängert sich die Annahmefrist für die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH angemessen, mindestens jedoch um weitere sechs Wochen.

 

2.5      Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH zustande. Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftrag des Bestellers auf ein von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH unterbreitetes Angebot bezieht. Die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon zu unterrichten, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.

 

3.         Preise

 

3.1      Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten bei Lieferung ab dem von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH bestimmten Werk.

 

3.2      Die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und eventueller Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.

 

4.         Zahlungsbedingungen

 

4.1      Rechnungen der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH sind sofort fällig ohne Abzug. Sie gelten als Fälligkeitsmitteilung im Sinne von § 286 Abs.3 BGB. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Weiterbegebung von Schecks oder Wechseln sowie die Prolongation von Wechseln gelten nicht als Erfüllung. Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in Euro an die angegebene Zahlungsstelle zu leisten. Die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH ist berechtigt, Zahlungen mittels Akkreditiv oder Kasse gegen Dokumente zu verlangen. Wird ausnahmsweise Barzahlung in ausländischer Währung vereinbart, so gilt für die Umrechnung in Euro der am Zahltag (Geldeingang, Bankgutschrift) amtlich festgesetzte Umrechnungskurs. Kosten, die die Zahlstelle der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH belastet, sind vom Besteller zu erstatten.

 

4.2      Wird eine Spezialmaschine oder eine Serienmaschine mit Modifikationen speziell für den Besteller von ihm bestellt, so sind mangels anderweitiger Vereinbarung bei Auftragsbestätigung 30% des Kaufpreises zur Zahlung fällig.

 

4.3      Gerät der Besteller mit der Bezahlung einer vereinbarten Rate oder sonstiger Fälligkeiten in Rückstand, löst er einen gegebenen Wechsel bei Verfall nicht ein, oder verletzt der Besteller in sonstiger Weise den Vertrag, werden sämtliche noch offene Forderungen der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.

 

4.4      Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf Forderungen aus sonstigen Leistungen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

 

4.5      Ab Fälligkeit kann die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH einen Zins in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz verlangen. Bei Verzug des Bestellers erhöht sich dieser Zinssatz auf den gesetzlichen Verzugszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

 

4.6      Die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen den Besteller mit Verbindlichkeiten der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH gegenüber dem Besteller aufzurechnen. Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung durch Wechsel oder Scheck oder andere Zahlungsarten vereinbart wurden. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses mit dem Besteller auf den Saldo zum Fälligkeitstermin.

 

4.7      Der Kunde hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder durch die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH anerkannter Forderungen. Eine Zahlungsverweigerung ist im Falle von geringfügigen, vom Besteller ermittelten oder behaupteten Mengendifferenzen oder Qualitätsabweichungen nicht zulässig.

 

4.8      Sicherheiten des Bestellers, die der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH eingeräumt wurden, haften jeweils für sämtliche Forderungen der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH. Von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH gehaltene Sicherheiten werden auf Verlangen des Bestellers freigegeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

 

4.9      Verändern sich nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers derart, dass die Ansprüche der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, kann die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

 

5.         Lieferung

 

5.1      Von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH angegebene Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferfristen setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Bei nachträglichen Änderungen des Liefergegenstandes verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

 

5.2      Lieferverzug tritt ein, wenn die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH nach Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist nicht innerhalb der vom Besteller in seiner Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen liefert.

 

5.3      Betriebsstörungen aller Art bei der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH oder ihren Lieferanten (wegen höherer Gewalt, Streik o.ä.) entbinden die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH für die Dauer dieser Betriebsstörungen und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen von der Erfüllung ihrer Verpflichtung. Wird die Lieferung durch Störungen dieser Art unmöglich, entfällt die Leistungspflicht der Parteien. Konstruktions- und Formänderungen in der Ausführung der Bestellung sind der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH vorbehalten, soweit dadurch nicht der Liefergegenstand oder sein Aussehen wesentlich verändert wird. Die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH behält sich vor, anstelle des bestellten Liefergegenstandes einen gleichartigen Gegenstand zu gleichen Vertragsbedingungen zu liefern.

 

6.         Übernahme / Gefahrenübergang

 

6.1      Die Zusendung der Rechnung gilt als Bereitstellungsanzeige. Der Besteller kann innerhalb von einer Woche nach Zugang der Rechnung den Liefergegenstand an seinem Standort bei der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH besichtigen und prüfen. Mit Ablauf dieser Prüffrist tritt die Fälligkeit der Übernahmeverpflichtung des Bestellers ein. Erfolgt die Übernahme oder die Bezahlung des Kaufpreises nicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Prüffrist, ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Darüber hinaus ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH eine Woche nach Ablauf der Prüffrist berechtigt, ein Standgeld von € 5,- pro Kalendertag zu verlangen.

 

6.2      Die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GMBH ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Bei Abrufaufträgen ist sie berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können daher nach Auftragserteilung nicht oder nur mit entsprechendem Mehraufwand, der vom Besteller zu tragen ist, berücksichtigt werden.

 

6.3      Die Abnahme gilt bei Lieferungen von Maschinen, Apparaten, maschinellen Anlagen und ähnlichen Gegenständen nach 14 Tagen der Inbetriebnahme als erfolgt, wenn nicht zuvor der Besteller die Abnahme ausdrücklich erklärt hat.
6.4      Der Besteller ist schadenersatzpflichtig, wenn aufgrund eines durch ihn zu vertretenen Verhaltens der Liefergegenstand nicht in Fertigung kam.

 

6.5      Im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung kann die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH den Ersatz für die speziell für den Auftrag angeschafften Teile sowie weitergehenden Schaden vom Besteller verlangen. Der Besteller kann die Herausgabe dieser Teile nach vollständiger Zahlung des Schadenersatzes verlangen.

 

6.6      Die Lieferung erfolgt stets ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Untergangs sowie des Abhandenkommens, der Beschlagnahme oder der Requisition gehen mit Übergabe oder spätestens mit Ablauf der Prüffrist nach Ziff. 6.1 Satz 2, bzw. bei Versand mit Verlassen des Werkes zur Auslieferung auf den Besteller über – gleichgültig, ob der Transport durch den Besteller, die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH oder Dritte durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers schließt die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab.

 

7.         Softwarelizenz

 

7.1      Die Nutzungsrechte der für die Maschinen verwendeten Software stehen der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH zu. Ein Anspruch des Bestellers auf Auslieferung des Quellcodes besteht nicht.

 

7.2      Der Besteller erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises das einfache,  nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht.
7.3      Bereits vor vollständiger Bezahlung erhält der Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und bis zum Verzugseintritt zeitlich begrenztes Nutzungsrecht.
7.4      Sofern der Besteller die Software auch nach Eintritt des Verzuges noch vollumfänglich oder eingeschränkt nutzen kann, so erwirbt er damit kein Nutzungsrecht, sondern erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.
8.         Eigentumsvorbehalt

 

8.1      Der Liefergegenstand bleibt das Eigentum der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen durch den Besteller. Hiervon umfasst sind auch Forderungen aus der weiteren Geschäftsbeziehung, sofern vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes zusätzliche Geschäfte mit dem Besteller abgeschlossen wurden.

 

8.2      Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln sowie notwendige Reparaturen von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH oder einer von ihr autorisierten Fachfirma ausführen zu lassen. Darüber hinaus hat er in dieser Zeit den Liefergegenstand zu versichern und auf Anfrage den Nachweis über die abgeschlossene Versicherung zu führen. Kommt er der Versicherungspflicht nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung nach, kann die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH auf Kosten des Bestellers eine entsprechende Versicherung abschließen. Die Rechte aus dieser Versicherung sind an die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH abzutreten. Übersteigt die Versicherungsleistung im Schadensfall den Schaden der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH, steht der Überschuss dem Besteller zu.

 

8.3      Der Besteller ist nicht befugt, während dieser Zeit über den Liefergegenstand zu verfügen oder Dritten eine Nutzung vertraglich einzuräumen. Insbesondere besteht in diesem Zeitraume ein generelles Exportverbot für den Liefergegenstand. Bei Zuwiderhandlung gelten die Forderungen des Bestellers gegen den Dritten aus der verbotswidrigen Verfügung als an die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH abgetreten.

 

8.4      Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GMBH. Er tritt der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

8.5      Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne einen erklärten Rücktritt und ohne gerichtliche Inanspruchnahme auf Kosten des Bestellers wegzunehmen oder von einem Dritten herauszuverlangen. Auf ein Recht zum Besitz kann sich der Besteller in diesem Fall nicht berufen.

 

9.         Mangelansprüche

 

9.1      Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Auslieferung. Für innerhalb der Frist geltend gemachte und von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH anerkannte, aber nicht beseitigte Mängel wird die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH bis zur Beseitigung des Mangels einstehen; insofern gilt die Frist für diesen Mangel als gehemmt.

 

9.2      Weitergehende Aussagen und Angaben zu Eigenschaften des Liefergegenstandes verpflichten die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH nur dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als zugesicherte Eigenschaften erkenntlich gemacht worden sind.

 

9.3      Voraussetzung für den Mangelanspruch ist, dass die Herstellervorschriften für Bedienung und Wartung gemäß Wartungsheft eingehalten und die Wartungen in der von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH vorgegebenen Art und Weise ausgeführt worden sind. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Mangel bzw. Schaden auf Verstöße des Bestellers oder eines Dritten gegen Vorgaben zur Behandlung oder Bedienung des Liefergegenstandes bzw. gegen gesetzliche Vorschriften zurückzuführen ist. Darüber hinaus ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte verändert wurde und die Veränderung im kausalen Zusammenhang mit dem Mangel steht.

 

9.4      Der Besteller hat seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Der Mangel ist, sofern er offen erkennbar war, unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt des Liefergegenstands schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu rügen. Ein versteckter Mangel ist unverzüglich nach Entdecken schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu beanstanden, da ansonsten der Anspruch auf Mangelbeseitigung ausgeschlossen ist.

 

9.5      Zu einer möglichen Schadensminderung wird dem Besteller eine komplette Dokumentation übergeben, aus der die Teile-Zusammensetzung erkennbar ist. Darüber hinaus wird ihm eine Ersatzteileliste bei Auslieferung übergeben, aus der sich nach Prioritäten gelistet ergibt, welche Ersatzteile der Besteller vor Ort haben sollte, um eine schnelle Reparatur zu ermöglichen.

 

9.6      Soweit ein Mangel vorliegt, ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Bei Ersatzlieferung ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH berechtigt, auf kostengünstigstem Frachtweg zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

9.7      Ersetzte Teile werden Eigentum der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH. Für die zur Mangelbeseitigung eingesetzten Teile kann der Besteller bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nach Ziff. 8.1 Sachmängelansprüche geltend machen.

 

9.8      Zur Mangelbeseitigung ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH erst verpflichtet, wenn der Besteller seine Vertragspflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, erfüllt hat.

 

10.      Haftung

 

10.1    Die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben. Soweit die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung verursacht hat, ist die Haftung auf den typischen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt für die Ansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei Schadenersatz statt Leistung. Insbesondere haftet die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Ebenso wenig haftet sie für solche Schäden bei Kunden des Bestellers.

 

10.2    Die Haftung aus dem Produkthaftungsrecht, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie bleibt hiervon unberührt.

 

10.3    Es ist dringend erforderlich, dass die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH sofort informiert wird, wenn Fremdfirmen an einer Kirschenhofer-Anlage Änderungen bzw. Umbauten vornehmen bzw. vornehmen wollen. Für daraus resultierende Fehler/Schäden der Anlage haftet die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH nicht. Änderungen durch Dritte müssen von der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH genehmigt werden. Kosten, die durch Nichteinhaltung dieser Vorgaben entstehen, gehen in voller Höhe zu Lasten des Maschinenbetreibers bzw. Auftraggeber der Fremdfirma.

 

10.4    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

10.5    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen und Haftungsfälle der Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH.
11.      Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

 

11.1    Hat der Besteller zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

 

11.2    Die Zusammensetzung der beigestellten Materialien und Versuchsteile sind maßgeblich für den späteren Maschineneinsatz des Liefergegenstandes. Sofern eine spätere Änderung des eingesetzten Materials negativen Einfluss hat auf das Produkt des Maschineneinsatzes, ist die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH von der Haftung für den daraus resultierenden Schaden befreit.

 

11.3    Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Bestellers.

 

11.4    Für vom Besteller beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH auf die Sorgfalt in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller.

 

12.      Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl

 

12.1    Erfüllungsort für beide Parteien und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Ulm/Donau.

 

12.2    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Ulm/Donau. Die KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

 

12.3    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

 

13.      Vertragsänderungen, sonstige Bestimmungen

 

13.1    Änderungen und Ergänzungen der die Vertragsparteien bindenden Verträge sowie der Anlagen zu diesen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

13.2    Rechtsverbindliche Erklärungen von und gegenüber der KIRSCHENHOFER MASCHINEN GmbH sind nur wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen abgegeben oder entgegengenommen werden. Verkaufsbüros, Werksbeauftragte, Vertragshändler sowie Generalvertreter haben keine rechtsgeschäftlichen Vollmachten.

 

13.3    Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.

 

13.4    Vertragliche Rechte gegen uns sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

 

13.5    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Falle eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und ökonomischen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.

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